Inhaltsverzeichnis:
1. Zweck des Vereins
2. Name und Sitz des Vereins
3. Selbstlosigkeit
4. Mitgliedschaft
5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
6. Rechte und Pflichten des Mitglieds
7. Mitgliedsbeiträge
8. Organe des Vereins
9. Mitgliederversammlung
10. Einladung zur Hauptversammlung
11. Außerordentliche Hauptversammlung
12. Vorstand
13. Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
14. Aufgaben und Befugnisse des Schatzmeisters
15. Aufgaben und Befugnisse des Kassenprüfers
16. Einnahmequellen des Vereins
17. Einnahme- und Ausgabeverfahren
18. Satzungsänderung
19. Auflösung des Vereins
20. Beurkundung von Beschlüssen
21. Gültigkeit
§1 Zweck des Vereins
- Unser Ziel ist es, unter dem Dach des Vereins, Besiktas Augsburg" in traditioneller und geistiger
Verbundenheit mit dem Sportverein,,Besiktas Jimnastik Kulübü" Istanbul/Türkei, auf Deutsch:,,Besiktas Gymnastik Club",
Kurzform BJK Istanbul, mit Sitz in Akaretler, Süleyman Seba Caddesi No. 92, Besiktas-istanbul, Sportler und Fans zusammen
zu bringen und für den Sport zu begeistern.
- Ziel ist weiterhin, Bekanntschaften und Freundschaften zwischen den Mitgliedern zu fördern und ihre sozialen und kulturellen
Bedürfnisse durch unterschiedliche gesellige Aktivitäten zufrieden zu stellen, die Gemeinschaft zwischen den Mitgliedern
zu fördern und dazu beitragen, den türkischen Sportverein BIK Istanbul in Deutschland und Europa bekannt zu machen.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist unabhängig von BJK Istanbul,
- Sämtliche für die Ziele und Aufgaben des Vereins anstehende Arbeiten sollen gewissenhaft erledigt werden.
- Die Vereinszwecke sollen durch folgende Mittel erreicht werden:
- Die Kommunikation zwischen den Mitgliedern soll durch Bücher, Broschüren, Zeitschriften und Bulletins gefördert werden.
- Für sportliche Zwecke, zur Erholung, aber auch zur Unterhaltung und aktiven Freizeitgestaltung werden Vereinsräume sowie Sportstätten angemeldet, bei Bedarf erworben und/oder errichtet, sowie im In- und Ausland Reisen mit sportlichem und geselligen Hintergrund organisiert.
- Es sollen zudem Konferenzen, Sitzungen, Seminare und Paneele organisiert, sowie Bälle und Empfänge veranstaltet werden, die dem Vereinszweck dienen.
- Um die Ziele des Vereins zu erreichen, soll mit geeigneten natürlichen und juristischen Personen kooperiert werden.
§2 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Besiktas Augsburg" und hat seinen Sitz in Augsburg. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein" („e.V.”).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Selbstlosigkeit
- Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Jeder gut beleumdete Sportfreund kann Mitglied werden, wenn er von den Zielen des BJK Istanbul überzeugt ist. Er muss zudem volljährig sein und das Recht haben In Vereinen Mitglied zu werden. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer radikalen politischen Organisation ist unzulässig.
- Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben. Sie genießen das Vorrecht in allen Vereinsorganisationen. Passive Mitglieder unterstützen den Verein in erster Linie im Sinne des § 1 Nr. 2.
- Passive Mitglieder haben in der Versammlung Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.
- Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den erweiterten Vorstand zu Ehrenmitgliedern emannt werden. Ehrenmitglieder gelten immer als passive Mitglieder im Sinne des § 3 Nr. 2.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Für die Aufnahme eines Mitgliedskandidaten, der von einem Mitglied empfohlen wird, muss der Anwärter das Antragsformular, das er vom Verein bekommt, ausgefüllt und unterschrieben dem Vorstand zurückgeben.
Der Vorstand beschließt nach sorgfältiger Überprüfung bel der nächsten Vorstandssitzung über die Mitgliedschaft des Anwärters und teilt ihm seine Entscheidung mit.
Daraufhin werden die notwendigen Aufnahmeformulare ausgefüllt und sowohl die Aufnahmegebühren als auch der Jahresbeitrag entrichtet. Ohne die Begleichung der Beiträge kann die Mitgliedschaft nicht angenommen werden.
- Bei Ablehnung des Antrages durch den Vorstand kann kein Widerspruch mehr gegen den Beschluss erhoben werden.
- Personen können auch Ehrenmitgliedschaften erhalten, worüber der Vorstand mehmeitlich entscheidet. Auf Wunsch können diese Mitglieder an der Vollversammlung oder an anderen Versammlungen teilnehmen, wobei sie kein Wahlrecht besitzen.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- durch Austritt
- durch
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es ist eine Kündigungsfrist von 30 Tage vor Ende des Geschäftsjahres zu beachten. Der Beitritt in eine politische Organisation gilt als sofortiger Austritt.
- Das Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzungsbestimmungen verstoßen hat, den Bestimmungen des Vorstandes zuwider gehandelt hat, es im Verein politische, rassistische oder religiöse Aktivitäten betreibt, den Hausfrieden und das friedliche Miteinander massiv stört, gegen die Würde und Ehre sowie die Interessen des Vereins handelt und trotz einmaliger Mahnung mit mindestens einer Beitragszahlung im mindestens 6 Monate nach letztem Zahlungseingang im Rückstand ist oder mindestens 3 Mahnungen erhalten hat. Hierzu bedarf es der Zustimmung von 4 Vorstandsmitgliedem.
- Handelt ein Mitglied gegen die in $4 Nr.6 erwähnten Vorschriften, kann dies jedes Mitglied in schriftlicher Form dem Vorstand anzeigen. Die beschuldigte Person wird aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Daraufhin wird der Austrittsantrag durch den Vorstand eindringlich geprüft und einem mehrheitlichen Beschluss den Beschuldigten mitgeteilt
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§6 Rechte und Pflichten des Mitglieds
- Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder haben das Recht, die Vereinslokale und Sportstätten im Rahmen und unter Beachtung der Hausordnung bzw. Platzordnung zu benutzen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§6a Mitgliedsbeiträge
- Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit Wirkung jeweils für das folgende Geschäftsjahr.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 31.10. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 50% Zinsen auf die Beitragsforderung verzinst. Wird der Beitrag bis zum 31.12. nicht entrichtet, wird die Mitgliedschaft beendet.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Versammlung besteht aus der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Funktionen und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
- Die Entlastung des Vorstandes.
- Den Haushalt des Vereines und insbesondere den Bericht des Vorstandes über das Ergebnis der Geschäftstätigkeit des Schatzmeisters anzunehmen und zu bestätigen.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Wahl eines Versammlungsleiters und eines Schriftführers jeweils mit einfacher Mehrheit.
- Wahl des Schatzmeisters mit einfacher Mehrheit.
§9 Einladung zur Hauptversammlung
- Die ordentliche Hauptversammlung findet alle drei Jahre statt. Sie ist durch Die ordentliche Hauptversammlung findet alle drei Jahre statt. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 15 Tagen schriftlich einzuladen.
Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3⁄4% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Mitglieder, die noch Beitragsschulden haben, werden mit der Einladung zur Hauptversammlung darauf aufmerksam gemacht, diese Beiträge zu begleichen. Mitglieder mit Beitragsschulden dürfen bei der Hauptversammlung weder wählen noch gewählt werden.
- Die Hauptversammlung wird mit dem Vorlesen des Protokolls durch den Vorsitzenden eröffnet.
- Daraufhin werden für die Versammlung ein Versammlungsleiter und ein Schriftführer gewählt.
- Jedes Mitglied hat bei der Hauptversammlung eine Stimme. Diese Stimme kann das Mitglied per schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied oder einem Angehörigen übertragen.
- Die einfache Mehrheit von Stimmen der teilnehmenden Mitglieder reicht für eine Beschlussfassung aus. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
- Das Versammlungsprotokoll ist jeweils vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und amtierenden Vorstand zu unterschreiben. Im Übrigen unterzeichnet der Vorstand allein.
§10 Außerordentliche Hauptversammlung
Bei Bedarf kann der Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Vorliegen eines schriftlichen Antrags, der von mindestens der Vereinsmitglieder unterschrieben sein muss.
- Die außerordentliche Hauptversammlung wird nach den Regeln der ordentlichen Hauptversammlung abgehalten. Es wird nur das Thema der außerordentlichen Hauptversammlung behandelt und entschieden. Während der Versammlung kann kein Antrag auf Annahme eines weiteren Tagesordnungspunktes gemacht werden.
§11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Kassenprüfer
- vier weiteren Vorstandmitgliedern
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich 1.S.d. $26 BGB vom Vorsitzenden, von den belden stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schatzmeister, die alle einzelvertretungsbefugt sind, vertreten.
- Der Vorstand ruft drei Jahre nach Gründung des Vereins zu einer Hauptversammlung auf. Bei dieser Hauptversammlung wird in geheimer Wahl ein neuer Vorstand wiederum für drei Jahre gewählt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- Innerhalb von drei Tagen nach der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Es soll eine Einberufungsfrist von drei Tagen eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
- Für die Abstimmungen ist eine einfache Mehrheit nötig. Bei gleicher Stimmenzahl zählt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei seiner Verhinderung, die Stimme des ersten stellvertrenden Vorsitzenden doppelt.
- Die Versammlungsprotokolle werden vom Vorstand unterschrieben.
§12 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
- Der Vorstand hat auf Grundlage der deutschen Gesetze und der Vereinssatzung
- die während seiner Amtsperiode anfallenden Arbeiten, den Jahreshaushalt, die Einnahmen und Ausgaben auszuarbeiten,
- über Mitgliedsanträge zu entscheiden,
- Ort, Datum, Zeit und Tagesordnungspunkte für Jahreshauptversammlung und die Einladung der Mitglieder laut Vereinssatzung festzulegen,
- Personalentscheidungen für die Vereinsarbeiten zu treffen,
- Entscheidungen zu treffen bezüglich der gegründeten oder noch zu gründenden Partnerschaften mit Wirtschaftsunternehmen, Stiftungs- und Hilfsorganisationen,
- Entwürfe hinsichtlich der Änderung oder Erstellung der Vereinssatzung und von Dienstenweisungen zu erstellen,
- Aus- und Durchführung sonstiger notwendiger Verfahren.
§13 Aufgaben und Befugnisse des Schatzmeisters
Dem Schatzmeister obliegt
- die Kontrolle aller Finanzangelegenheiten des Vereins.
- mindestens einmal im Kalenderjahr, spätestens bis zum Ablauf des Monats März des Folgejahres, erfolgt die Kontrolle von Bankkonten und Buchhaltung, oder sofern eine solche nicht zu führen ist, der Belege über Einnahmen und Ausgaben.
- der schriftliche Bericht gegenüber dem Vorstand über das Ergebnis seiner Tätigkeit und insbesondere der Bericht über vorschriftswidrige oder fehlerhafte Zahlungen.
§14 Aufgaben und Befugnisse des Kassenprüfers
Dem Kassenprüfer obliegt
- die Überprüfung des Kontrollfunktion des Schatzmeisters für alle Finanzangelegenheiten des Vereins.
- mindestens einmal im Kalenderjahr, spätestens bis zum Ablauf des Monats März des Folgejahres die Kontrolle von Bankkonten und Buchhaltung, oder sofern eine solche nicht zu führen ist, der Kontrolle der Belege über Einnahmen und Ausgaben des Schatzmeisters.
- der schriftliche Überprüfungsbericht gegenüber dem Vorstand über das Ergebnis seiner Tätigkeit und insbesondere der Bericht über vorschriftswidrige oder fehlerhafte Zahlungen.
§15 Aufgaben und Befugnisse des Schatzmeisters
Dem Schatzmeister obliegt
- die Kontrolle aller Finanzangelegenheiten des Vereins.
- mindestens einmal im Kalenderjahr, spätestens bis zum Ablauf des Monats März des Folgejahres, erfolgt die Kontrolle von Bankkonten und Buchhaltung, oder sofern eine solche nicht zu führen ist, der Belege über Einnahmen und Ausgaben zur Prüfung des jährlich gewählten Kassenprüfers.
- der schriftliche Bericht gegenüber dem Vorstand über das Ergebnis seiner Tätigkeit und insbesondere der Bericht über vorschriftswidrige oder fehlerhafte Zahlungen.
§16
Freibleibend; bislang ohne Regelungsinhalt.
§17 Einnahmequellen des Vereins
- Jahresbeiträge für Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Alle Einnahmen aus Publikationen, Vorführungen, Festspielen und ähnlichen Veranstaltungen werden der Gemeinnützigkeit des Vereins verwendet.
- Alle Spenden, Vermächtnisse und Hilfen, mit und ohne Vorbedingungen zur Gemeinnützigkeit des Vereins.
- Einnahmen aus Partnerschaften, Wirtschaftsunternehmen, Bewirtung, Buffets und aus Unterstützungsgeldern zur Gemeinnützigkeit des Vereins.
- Andere Einnahmen für die Gemeinnützigkeit des Vereins.
§18 Einnahme- und Ausgabeverfahren
Die Mitgliedsbeiträge werden mit Einnahmebelegen vom Vorstand quittiert.
§19 Satzungsänderung
Änderungen dieser Vereinssatzung können nur mit einer Mehrheit von % aller Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung nach §7 ist beschlussfähig, wenn mindestens 3⁄4% aller Mitigieder anwesend und der Änderung zustimmen bei der 1. Sitzung und der darauffolgenden 2. Sitzung mit gleichen Procedere.
§20 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur mit einer Mehrheit von % aller Stimmen der an der Jahreshauptversammlung teilnehmenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Auflösungsentscheidung muss innerhalb von 15 Tagen der zuständigen Verwaltungsstelle mitgeteilt werden.
- Bei einer Auflösung des Vereins wird bei der Hauptversammlung ein Komitee gewählt, das aus insgesamt fünf Vorstandsmitgliedern besteht und die Auflösung des Vereinsvermögens verwaltet. Falls noch Zahlungen an Personal oder öffentliche Einrichtungen ausstehen, so sind diese vom Komitee vorrangig zu entrichten. Nach Beendigung der Arbeit des Komitees wird das mobile und immobile Inventar an den Besiktas Jimnastik Kulübü - Istanbul/Türkel, Süleyman Seba Caddesi No. 92, Besiktas-Istanbul, übertragen.
§21 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§22 Gültigkeit
Diese Vereinssatzung ist ab 08.09.2014 gültig.